{"id":1236,"date":"2020-11-26T08:43:36","date_gmt":"2020-11-26T07:43:36","guid":{"rendered":"https:\/\/heidenstammtisch-trier.de\/?p=1236"},"modified":"2020-11-26T08:43:36","modified_gmt":"2020-11-26T07:43:36","slug":"offizielle-anerkennung-des-heidentums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/heidenstammtisch-trier.de\/treverer\/2020\/11\/26\/offizielle-anerkennung-des-heidentums\/","title":{"rendered":"Offizielle Anerkennung des Heidentums?"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt mit best\u00e4ndiger Regelm\u00e4\u00dfigkeit, in sozialen Netzwerken oder Foren, die Diskussion um eine offizielle Anerkennung des Heidentums als Religion auf. Oder es gibt Initiativen oder Gruppen, welche aus aktionistischen Motiven genau dieses erreichen wollen.<\/p>\n<p>Es wird dann auf Island und Schweden, oder auch die U.S.A. verwiesen, wo heidnische Gruppen diesen Status erreicht haben.<\/p>\n<p>Da diese Diskussionen immer \u00e4hnlich ablaufen, habe ich mir \u00fcberlegt dieses Thema mal rechtlich aufzuarbeiten.<\/p>\n<p>Um was genau geht es bei einem solchen Vorhaben denn eigentlich genau? Was ist die Motivation f\u00fcr das Bestreben, sowas wie eine heidnische Kirche aufzubauen? Was ist der Unterschied zu einem Verein? Und vor allem die Frage ob wir in Deutschland \u00fcberhaupt die gesetzlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr eine staatliche Anerkennung haben, bzw. wie diese aussehen k\u00f6nnte. Diese Fragen m\u00f6chte ich in diesem Artikel beleuchten und kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Fangen wir doch einfach mal mit unserem h\u00f6chsten Gesetz an, dem Grundgesetz \u2013 unserer Verfassung:<\/p>\n<p><em>Art. 4 Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p><em>(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird gew\u00e4hrleistet.<\/em><\/p>\n<p><em>(3) \u2026<\/em><\/p>\n<p>Wie das im Grundgesetz bei den Grundrechten eigentlich immer der Fall ist, eine sehr allgemeine Regelung, welche ja erst durch die nachfolgende Gesetzgebung mit Leben gef\u00fcllt wird. Wichtig ist hier jetzt die Erkenntnis, dass nicht Religionsgemeinschaften oder Kirchen hier im Besonderen vor staatlichen Eingriffen gesch\u00fctzt werden sondern der Glaube, die Religion des Einzelnen. Hier ist also die Religionsfreiheit verankert. Man muss hier beachten, was viele nicht wissen \u2013 Grundrechte, also Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit und alle anderen gelten immer nur gegen\u00fcber dem Staat, nicht gegen\u00fcber Privatpersonen oder privaten Firmen. Ich kann mich gegen\u00fcber meinem Nachbarn oder in Diskussionen in sozialen Netzwerken nicht auf Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz berufen (so als Tipp f\u00fcr die n\u00e4chste Diskussion, wenn man vermeintlich wieder Meinungen ertragen muss, weil wir ja im Grundgesetz die Meinungsfreiheit verankert haben).<\/p>\n<p>Das bedeutet im \u00dcbrigen auch, dass wir keine Staatskirche in Deutschland haben. Wer jetzt mit Kirchensteuer und insbesondere den gro\u00dfen christlichen Kirchen dagegen argumentiert, den verweise ich auf den weiteren Text. Auf die Rechtsstellung der Kirchen gehe ich sp\u00e4ter noch ein.<\/p>\n<p>Grundrechtstr\u00e4ger, also Personen die von diesem Grundrecht vor staatlichen Eingriffen gesch\u00fctzt sind, sind also (und hier greife ich jetzt etwas vor, sonst wird der Text zu sperrig) nat\u00fcrliche Personen (vereinfacht: jeder einzelne Mensch) und juristische Personen. Bei juristischen Personen unterscheidet man juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>Juristische Personen des privaten Rechts sind z. B. Vereine und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE). Hier richten wir sp\u00e4ter besonderes Augenmerk auf den Verein, weil dieses Konstrukt, in heidnischen Kreisen eine Rolle spielt, insbesondere als Alternative zur angestrebten Anerkennung.<\/p>\n<p>Bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts wird es jetzt, im Hinblick auf dieses Thema, interessant. Wer z\u00e4hlt darunter? Im Grundsatz wird unterschieden zwischen Anstalten, Stiftungen und K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Hier interessieren uns jetzt nur die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts (im Folgenden Kd\u00f6R).<\/p>\n<p>Auch hier muss ich etwas verk\u00fcrzen, Kd\u00f6R entstehen grunds\u00e4tzlich durch Gesetz. Im Alltag begegnen uns diese z. B. in Form von Landes \u2013 und Gemeindeverwaltungen oder Berufskammern (z. B. IHK oder HWK). Also das was wir verk\u00fcrzt als Beh\u00f6rden bezeichnen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auch Religionsgemeinschaften k\u00f6nnen eine Kd\u00f6R unter bestimmten Voraussetzungen gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst muss es sich um eine Religionsgemeinschaft handeln, die eine ein solches Bestreben vorantreibt. Was aber ist eine Religionsgemeinschaft? Die einschl\u00e4gige Facebookgruppe? Der Heidenstammtisch? Der Verein?<\/p>\n<p><em>\u201eUnter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angeh\u00f6rigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zur allseitigen Erf\u00fcllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.\u201c (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 \u2013 6 C 2.04, BVerwGE 123, 49, 54<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Religionsgemeinschaft ist demgem\u00e4\u00df ein Personenzusammenschluss, der die allseitige Pflege einer Religion zu seinem zentralen Gegenstand hat und eine spezifische gemeinschaftliche Struktur aufweist und dabei ggf. besonderen Anforderungen an Dachverb\u00e4nde gen\u00fcgt. Das l\u00e4sst sich juristisch noch weitergehend definieren, soll aber an dieser Stelle gen\u00fcgen (hier an dieser Stelle kann man das detailliert nachlesen <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=&amp;cad=rja&amp;uact=8&amp;ved=2ahUKEwjpsO6m0J_tAhWysaQKHZT6APsQFjAPegQIHBAC&amp;url=https%3A%2F%2Frecht.nrw.de%2Flmi%2Fowa%2Fbr_show_anlage%3Fp_id%3D33702&amp;usg=AOvVaw2zEj-bJR3W8Y3hHUEK17Mu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF Download<\/a>)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Voraussetzungen zitiere ich der Einfachheit halber die Homepage des BMI (Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat) <a href=\"https:\/\/www.bmi.bund.de\/DE\/themen\/heimat-integration\/staat-und-religion\/koerperschaftsstatus\/koerperschaftsstatus-node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homepage BMI<\/a><\/p>\n<p><em>Der K\u00f6rperschaftsstatus ist anzuerkennen, wenn ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass die Religionsgemeinschaft auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung sind der gegenw\u00e4rtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre &#8222;Verfassung im \u00dcbrigen&#8220;.<\/em><\/p>\n<p><em>Die daf\u00fcr in der Staatspraxis herangezogenen Indizien (etwa eine Mindestbestandszeit) d\u00fcrften aber nicht schematisch angewendet werden und die geforderte Gesamtbetrachtung st\u00f6ren. Zudem d\u00fcrften nicht Umst\u00e4nde in die Beurteilung einflie\u00dfen, deren Bewertung dem religi\u00f6s-weltanschaulichen Staat verwehrt ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zus\u00e4tzlich die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft (BVerfGE 102, 370 ff. \u2013 Zeugen Jehovas, nebenstehender Link). Danach muss die Religionsgemeinschaft die ihr \u00fcbertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen aus\u00fcben. Sie muss die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass ihr k\u00fcnftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht gef\u00e4hrdet. Ebenso darf sie nicht die <a href=\"https:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/glossareintraege\/DE\/g\/grundrechte.html;jsessionid=C5A12993B6E133B744AA8463195F227F.2_cid295\" data-href=\"SharedDocs\/glossareintraege\/DE\/g\/grundrechte.html;jsessionid=C5A12993B6E133B744AA8463195F227F.2_cid295?view=renderLightbox\">Grundrechte<\/a> Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes einschr\u00e4nken. <\/em><\/p>\n<p><em>Wenn die genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Schlie\u00dfen sich mehrere derartige \u00f6ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, ist auch dieser Verband eine \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV).<\/em><\/p>\n<p>Wie man sieht, d\u00fcrfte es recht schwer werden als heidnische Religionsgemeinschaft dieses Status zu erlangen. Zum einen aufgrund der Mitgliederzahl (der gr\u00f6\u00dfte heidnische Verein in Deutschland hat derzeit etwa 350 Mitglieder) und zum anderen d\u00fcrfte auch die Bestandszeit des Vereines oder anderer Gruppierungen in Deutschland nicht ausreichen. Und selbst wenn man jetzt im ungebremsten Aktionismus vereins\u00fcbergreifend tats\u00e4chlich kurzfristig eine vierstellige Zahl (z. B. bei diversen Facebookgruppen) zusammenbek\u00e4me, w\u00e4re es kaum m\u00f6glich hier von einer Religionsgemeinschaft im juristischen Sinne zu sprechen. Geschweige denn von einer Bestandsgarantie.<\/p>\n<p>Das bringt uns aber zu der n\u00e4chsten Frage. Was f\u00fcr Vorteile h\u00e4tte denn so eine Kd\u00f6R \u00fcberhaupt, insbesondere gegen\u00fcber einem Verein?<\/p>\n<p>Auch hier zitiere ich das BMI, die das schon sehr anschaulich dargestellt haben:<\/p>\n<p><em>Zu den besonderen Rechten, die den Gemeinschaften verliehen werden, z\u00e4hlen beispielsweise<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>das Recht zum Steuereinzug bei ihren Mitgliedern<\/em><\/li>\n<li><em>die Dienstherrenf\u00e4higkeit (M\u00f6glichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten \u00f6ffentlich-rechtlich auszugestalten)<\/em><\/li>\n<li><em>die Rechtssetzungsbefugnis(f\u00fcr eigenes Binnenrecht, z.B. Regelungen zur innerkirchlichen Organisation und zum Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis)<\/em><\/li>\n<li><em>das Recht kirchliche \u00f6ffentliche Sachen durch Widmung zu schaffen<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Dar\u00fcber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem K\u00f6rperschaftsstatus f\u00fcr Religionsgemeinschaften eine Reihe von Einzelbeg\u00fcnstigungen verbunden (sog. &#8222;Privilegienb\u00fcndel&#8220;). Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel steuerliche Beg\u00fcnstigungen oder die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz.<\/em><\/p>\n<p><em>Demgegen\u00fcber ist beispielweise die Vertretung in \u00f6ffentlichen und staatlichen Gremien (z.B. Rundfunkr\u00e4ten) nicht durchg\u00e4ngig an den K\u00f6rperschaftsstatus gekn\u00fcpft. Sie erfolgt h\u00e4ufig nur durch die Benennung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich relevante Gruppe. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch viele weitere Rechte sind <strong>nicht<\/strong> an den K\u00f6rperschaftsstatus gekn\u00fcpft. <\/em><\/p>\n<p><em>Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>der Betrieb von Einrichtungen wie Kinderg\u00e4rten oder Altenheimen<\/em><\/li>\n<li><em>die Errichtung von Geb\u00e4uden, die religi\u00f6sen Zwecken dienen<\/em><\/li>\n<li><em>der Zugang zur Erteilung von Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Der Status der \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft ist keine Voraussetzung daf\u00fcr, dass eine Gemeinschaft \u00fcberhaupt als Religionsgemeinschaft in Erscheinung treten oder die ansonsten Religionsgemeinschaften gew\u00e4hrten Rechte in Anspruch nehmen darf. <\/em><\/p>\n<p>Unterm Strich darf man als Kd\u00f6R also Steuern erheben (das machen \u00fcbrigens meines Wissens nur die gro\u00dfen christlichen Kirchen) und Beamte f\u00fcr die Selbstverwaltung ernennen. Steuerliche Vorteile hat man als gemeinn\u00fctzig eingetragener Verein ebenso. Diese Vorteile gegen\u00fcber einem eingetragenen Verein insgesamt, lasse ich jetzt einfach mal unkommentiert so stehen.<\/p>\n<p>Soziale oder gesellschaftliche Anerkennung des Heidentums, um die es den meisten tats\u00e4chlich gehen d\u00fcrfte, ist mit der Gr\u00fcndung einer Kd\u00f6R nicht automatisch verbunden. Ich behaupte jetzt mal das sich an dem Ruf der Zeugen Jehovas oder anderer Freikirchen sich auch nach der neuen Rechtsform nichts ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Es gibt in Deutschland kein Anerkennungsverfahren wie\u00a0 in vielen anderen L\u00e4ndern. Es gibt lediglich die M\u00f6glichkeit als Religionsgemeinschaft die Rechtsform einer Kd\u00f6R zu erlangen. Dessen Voraussetzungen sind weder f\u00fcr das organisierte Heidentum in Deutschland zu schaffen und erst recht nicht f\u00fcr das unorganisierte (\u201efreie&#8220; Heiden). Dar\u00fcber hinaus stehen die vermeintlichen Vorteile aus dieser Rechtsform gegen\u00fcber einem Verein in keinem Verh\u00e4ltnis zu dem Aufwand der zu betreiben w\u00e4re um so etwas zu gr\u00fcnden. Und mein ganz pers\u00f6nliches Fazit ist, dass interessanterweise diese Idee oft von Heiden kommt, die sich nicht an einen Verein binden wollen, weil sie Angst haben Ihre religi\u00f6se Freiheit w\u00fcrde beschnitten werden. Das eine Kd\u00f6R und vor allem der Gr\u00fcndungsvorgang ein tats\u00e4chlich viel engeres Korsett w\u00e4re, als lediglich einem Selbstverst\u00e4ndnis, welches sich im Wesentlichen gegen Extremismus und Diskriminierung ausspricht, zuzustimmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt mit best\u00e4ndiger Regelm\u00e4\u00dfigkeit, in sozialen Netzwerken oder Foren, die Diskussion um eine offizielle Anerkennung des Heidentums als Religion auf. 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