Offizielle Anerkennung des Heidentums?

Immer wieder kommt mit beständiger Regelmäßigkeit, in sozialen Netzwerken oder Foren, die Diskussion um eine offizielle Anerkennung des Heidentums als Religion auf. Oder es gibt Initiativen oder Gruppen, welche aus aktionistischen Motiven genau dieses erreichen wollen.

Es wird dann auf Island und Schweden, oder auch die U.S.A. verwiesen, wo heidnische Gruppen diesen Status erreicht haben.

Da diese Diskussionen immer ähnlich ablaufen, habe ich mir überlegt dieses Thema mal rechtlich aufzuarbeiten.

Um was genau geht es bei einem solchen Vorhaben denn eigentlich genau? Was ist die Motivation für das Bestreben, sowas wie eine heidnische Kirche aufzubauen? Was ist der Unterschied zu einem Verein? Und vor allem die Frage ob wir in Deutschland überhaupt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine staatliche Anerkennung haben, bzw. wie diese aussehen könnte. Diese Fragen möchte ich in diesem Artikel beleuchten und klären.

Fangen wir doch einfach mal mit unserem höchsten Gesetz an, dem Grundgesetz – unserer Verfassung:

Art. 4 Grundgesetz

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) …

Wie das im Grundgesetz bei den Grundrechten eigentlich immer der Fall ist, eine sehr allgemeine Regelung, welche ja erst durch die nachfolgende Gesetzgebung mit Leben gefüllt wird. Wichtig ist hier jetzt die Erkenntnis, dass nicht Religionsgemeinschaften oder Kirchen hier im Besonderen vor staatlichen Eingriffen geschützt werden sondern der Glaube, die Religion des Einzelnen. Hier ist also die Religionsfreiheit verankert. Man muss hier beachten, was viele nicht wissen – Grundrechte, also Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit und alle anderen gelten immer nur gegenüber dem Staat, nicht gegenüber Privatpersonen oder privaten Firmen. Ich kann mich gegenüber meinem Nachbarn oder in Diskussionen in sozialen Netzwerken nicht auf Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz berufen (so als Tipp für die nächste Diskussion, wenn man vermeintlich wieder Meinungen ertragen muss, weil wir ja im Grundgesetz die Meinungsfreiheit verankert haben).

Das bedeutet im Übrigen auch, dass wir keine Staatskirche in Deutschland haben. Wer jetzt mit Kirchensteuer und insbesondere den großen christlichen Kirchen dagegen argumentiert, den verweise ich auf den weiteren Text. Auf die Rechtsstellung der Kirchen gehe ich später noch ein.

Grundrechtsträger, also Personen die von diesem Grundrecht vor staatlichen Eingriffen geschützt sind, sind also (und hier greife ich jetzt etwas vor, sonst wird der Text zu sperrig) natürliche Personen (vereinfacht: jeder einzelne Mensch) und juristische Personen. Bei juristischen Personen unterscheidet man juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des privaten Rechts sind z. B. Vereine und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE). Hier richten wir später besonderes Augenmerk auf den Verein, weil dieses Konstrukt, in heidnischen Kreisen eine Rolle spielt, insbesondere als Alternative zur angestrebten Anerkennung.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird es jetzt, im Hinblick auf dieses Thema, interessant. Wer zählt darunter? Im Grundsatz wird unterschieden zwischen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hier interessieren uns jetzt nur die Körperschaften des öffentlichen Rechts (im Folgenden KdöR).

Auch hier muss ich etwas verkürzen, KdöR entstehen grundsätzlich durch Gesetz. Im Alltag begegnen uns diese z. B. in Form von Landes – und Gemeindeverwaltungen oder Berufskammern (z. B. IHK oder HWK). Also das was wir verkürzt als Behörden bezeichnen könnten.

Auch Religionsgemeinschaften können eine KdöR unter bestimmten Voraussetzungen gründen.

Zunächst muss es sich um eine Religionsgemeinschaft handeln, die eine ein solches Bestreben vorantreibt. Was aber ist eine Religionsgemeinschaft? Die einschlägige Facebookgruppe? Der Heidenstammtisch? Der Verein?

„Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.“ (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 – 6 C 2.04, BVerwGE 123, 49, 54

 

Religionsgemeinschaft ist demgemäß ein Personenzusammenschluss, der die allseitige Pflege einer Religion zu seinem zentralen Gegenstand hat und eine spezifische gemeinschaftliche Struktur aufweist und dabei ggf. besonderen Anforderungen an Dachverbände genügt. Das lässt sich juristisch noch weitergehend definieren, soll aber an dieser Stelle genügen (hier an dieser Stelle kann man das detailliert nachlesen PDF Download)

 

Für die weiteren Voraussetzungen zitiere ich der Einfachheit halber die Homepage des BMI (Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat) Homepage BMI

Der Körperschaftsstatus ist anzuerkennen, wenn ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder darauf schließen lässt, dass die Religionsgemeinschaft auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre „Verfassung im Übrigen“.

Die dafür in der Staatspraxis herangezogenen Indizien (etwa eine Mindestbestandszeit) dürften aber nicht schematisch angewendet werden und die geforderte Gesamtbetrachtung stören. Zudem dürften nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulichen Staat verwehrt ist.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zusätzlich die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft (BVerfGE 102, 370 ff. – Zeugen Jehovas, nebenstehender Link). Danach muss die Religionsgemeinschaft die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht gefährdet. Ebenso darf sie nicht die Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes einschränken.

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV).

Wie man sieht, dürfte es recht schwer werden als heidnische Religionsgemeinschaft dieses Status zu erlangen. Zum einen aufgrund der Mitgliederzahl (der größte heidnische Verein in Deutschland hat derzeit etwa 350 Mitglieder) und zum anderen dürfte auch die Bestandszeit des Vereines oder anderer Gruppierungen in Deutschland nicht ausreichen. Und selbst wenn man jetzt im ungebremsten Aktionismus vereinsübergreifend tatsächlich kurzfristig eine vierstellige Zahl (z. B. bei diversen Facebookgruppen) zusammenbekäme, wäre es kaum möglich hier von einer Religionsgemeinschaft im juristischen Sinne zu sprechen. Geschweige denn von einer Bestandsgarantie.

Das bringt uns aber zu der nächsten Frage. Was für Vorteile hätte denn so eine KdöR überhaupt, insbesondere gegenüber einem Verein?

Auch hier zitiere ich das BMI, die das schon sehr anschaulich dargestellt haben:

Zu den besonderen Rechten, die den Gemeinschaften verliehen werden, zählen beispielsweise

  • das Recht zum Steuereinzug bei ihren Mitgliedern
  • die Dienstherrenfähigkeit (Möglichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten öffentlich-rechtlich auszugestalten)
  • die Rechtssetzungsbefugnis(für eigenes Binnenrecht, z.B. Regelungen zur innerkirchlichen Organisation und zum Mitgliedschaftsverhältnis)
  • das Recht kirchliche öffentliche Sachen durch Widmung zu schaffen

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Reihe von Einzelbegünstigungen verbunden (sog. „Privilegienbündel“). Dazu gehören zum Beispiel steuerliche Begünstigungen oder die Gewährung von Vollstreckungsschutz.

Demgegenüber ist beispielweise die Vertretung in öffentlichen und staatlichen Gremien (z.B. Rundfunkräten) nicht durchgängig an den Körperschaftsstatus geknüpft. Sie erfolgt häufig nur durch die Benennung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich relevante Gruppe.

Auch viele weitere Rechte sind nicht an den Körperschaftsstatus geknüpft.

Dazu gehören zum Beispiel

  • der Betrieb von Einrichtungen wie Kindergärten oder Altenheimen
  • die Errichtung von Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen
  • der Zugang zur Erteilung von Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG

Der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist keine Voraussetzung dafür, dass eine Gemeinschaft überhaupt als Religionsgemeinschaft in Erscheinung treten oder die ansonsten Religionsgemeinschaften gewährten Rechte in Anspruch nehmen darf.

Unterm Strich darf man als KdöR also Steuern erheben (das machen übrigens meines Wissens nur die großen christlichen Kirchen) und Beamte für die Selbstverwaltung ernennen. Steuerliche Vorteile hat man als gemeinnützig eingetragener Verein ebenso. Diese Vorteile gegenüber einem eingetragenen Verein insgesamt, lasse ich jetzt einfach mal unkommentiert so stehen.

Soziale oder gesellschaftliche Anerkennung des Heidentums, um die es den meisten tatsächlich gehen dürfte, ist mit der Gründung einer KdöR nicht automatisch verbunden. Ich behaupte jetzt mal das sich an dem Ruf der Zeugen Jehovas oder anderer Freikirchen sich auch nach der neuen Rechtsform nichts geändert hat.

 

Fazit: Es gibt in Deutschland kein Anerkennungsverfahren wie  in vielen anderen Ländern. Es gibt lediglich die Möglichkeit als Religionsgemeinschaft die Rechtsform einer KdöR zu erlangen. Dessen Voraussetzungen sind weder für das organisierte Heidentum in Deutschland zu schaffen und erst recht nicht für das unorganisierte („freie“ Heiden). Darüber hinaus stehen die vermeintlichen Vorteile aus dieser Rechtsform gegenüber einem Verein in keinem Verhältnis zu dem Aufwand der zu betreiben wäre um so etwas zu gründen. Und mein ganz persönliches Fazit ist, dass interessanterweise diese Idee oft von Heiden kommt, die sich nicht an einen Verein binden wollen, weil sie Angst haben Ihre religiöse Freiheit würde beschnitten werden. Das eine KdöR und vor allem der Gründungsvorgang ein tatsächlich viel engeres Korsett wäre, als lediglich einem Selbstverständnis, welches sich im Wesentlichen gegen Extremismus und Diskriminierung ausspricht, zuzustimmen.